SATZUNG

Mala de Herança em Leipzig e.V.

vom 15. Januar 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Mala de Herança em Leipzig“.

Er soll in das Vereinsregister als eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist 
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 Abs. 1 AO)
    2. die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 5 AO)
    3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs. 7 AO)
    4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs. 13 AO)
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
    1. Förderung von Wissenschaft und Forschung: 
      • Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten zu den Themen Pädagogik und Didaktik der Mehrsprachigkeit und des Spracherwerbs;
      • Veröffentlichung der Forschungsergebnisse, unter anderem durch die Erstellung von Fachpublikationen;
      • Vermittlung der Forschungsergebnisse im Rahmen von Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren.
    2. Förderung von Kunst und Kultur: 
      • Interkulturelle Angebote wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Diskussionen, Lesungen und Workshops in den Bereichen Kunst und Musik;
      • Zusammenarbeit mit Schriftsteller:innen, Künstler:innen, Komponist:innen, Sänger:innen aus unterschiedlichen Ländern, sowie die Unterstützung ihrer Arbeit;
    3. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe: 
      • Förderung der portugiesischen Sprache und Kultur der portugiesischsprachigenn Länder durch vielfältige Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Seminare, Workshops), 
      • Leseförderung und Sprachförderung v.a. für Kinder und Jugendliche, 
      • Erstellung von Lehr-/Lernmaterialien zu den Themen Pädagogik und Didaktik der Mehrsprachigkeit und des Spracherwerbs;
      • Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Praxis, sowie Organisation und Unterstützung nationaler und internationaler Austausch-, Weiterbildungs- und Kooperationsprogramme zu den Themen Pädagogik und Didaktik der Mehrsprachigkeit und des Spracherwerbs;
      • Ausleihe von Kinder- und Jugendliteratur auf Portugiesisch und Schaffung einer umfangreichen Büchersammlung.
    4. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens: 
      • interkulturelle, soziale und pädagogische Angebote wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Diskussionen, Lesungen, Workshops in den Bereichen wie Mehrsprachigkeit, mehrsprachige Erziehung, Migration;
      • Stärkung von Kindern, Jugendlichen und Familien, die Portugiesisch als Mutter-, Erb- oder Herkunftssprache haben;
      • Unterstützung der Integration und Orientierung in Deutschland;
      • Schaffung eines Begegnungsraumes zum gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins unterscheidet sich wie folgt:

  1. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben.
  2. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Verein durch finanzielle Zuwendung unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht haben.

3.1 Eintritt von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können auf formlosen schriftlichen Antrag jede natürliche Person und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erwerben, die den Vereinszweck unterstützen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. Die Nichtzulassung kann ohne Begründung erfolgen.
  3. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung zugelassen.

3.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Soweit sie zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind, haben sie diese pünktlich in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und bis zu der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fälligkeit zu entrichten, um ihr Stimmrecht aufrechtzuerhalten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

3.3 Austritt von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
  3. Der Verein und die Mitgliedschaft sind nicht frei von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber einander bis zum Zeitpunkt des Austritts des Mitglieds. 

3.4 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. 
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens und auch dann verfügt werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliederpflichten. 
  3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

3.5 Mitgliedsbeitrag 

Die Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (4.1) und der Vorstand (4.2)

4.1 Mitgliederversammlung

4.1.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform (per Brief oder E-Mail) einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. 
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann virtuell stattfinden.
  5. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt.
4.1.2 Ablauf von Mitgliederversammlungen
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  3. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt und sofern nicht von der Mitgliederversammlung eine Geheimabstimmung beschlossen wird; Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollant*in zu unterzeichnen.
4.1.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands;
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten. 

4.2 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen.
  2. Der Vorstand i.S.d. § 26 GBG wird durch die/den 1. Vorsitzenden, die/den 2. Vorsitzenden und die/den Kassierer/in gebildet.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mindestens zwei Drittel des Vorstands des Vereins müssen die brasilianische Staatsbürgerschaft besitzen.
  5. Jedes Mitglied des Vorstands ist verpflichtet, die Richtlinien der Initiative Mala de Herança in Kenntnis zu nehmen und deren Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. 
  6. Jedes Mitglied des Vorstands ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  7. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  8. Der Vorstand tritt auf Antrag eines Vorstandsmitglieds zusammen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt kein Beschluss zustande, so legt der Vorstand die Beschlussangelegenheit der Mitgliederversammlung vor. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied zur Abstimmung über eine Beschlussangelegenheit, in welcher der Vorstand keine Einigkeit erzielt hat, binnen einer Frist von zwei Wochen einberufen werden; dieses Vorstandsmitglied setzt die Tagesordnung fest und teilt sie bei der Einberufung mit.
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Für die Enthebung des gesamten Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder bedarf es einer 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstandes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam. 
  11. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  12. Die Tätigkeiten des Vorstands werden ausschließlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 5 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, E-Mail- Adresse, Wohnanschrift, Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 6 Vereinsvermögen 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; das gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.1 Aufbringung der erforderlichen materiellen Mittel: 

  1. Mitgliedsbeiträge, soweit solche von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden;
  2. Zuschüsse, Förderungen und Subventionen;
  3. Erträge aus Veranstaltungen, Workshops, Publikationen, eigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen;
  4. Sachspenden;
  5. Geldspenden (Pat_innenschaften, einmalige Spende), Sammlungen, Vermächtnisse;
  6. Schenkungen;
  7. Einnahmen aus Fundraising und Crowdfunding;
  8. Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen;
  9. Sponsoring.

§ 7 Auflösung oder Aufhebung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von neun Zehnteln der Mitglieder aufgelöst werden. Die Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von drei Vierteln aller Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs. 7 AO). Der/die Empfänger*in wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 15. Januar 2022 in Leipzig.